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AGer-Z 2003 Nr. 25

OR 340; Konkurrenzverbot beim Temporärarbeitsverhältnis

Zh Arbeitsgericht · 2003-10-07 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2003 Nr. 25 OR 340; Konkurrenzverbot beim Temporärarbeitsverhältnis

25. OR 340; Konkurrenzverbot beim Temporärarbeitsverhältnis Aus dem Entscheid: "Einblick in den Kundenkreis Gemäss Art. 340 Abs. 2 OR ist ein Konkurrenzverbot nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder das Ge schäfts- und Fabrikationsgeheimnis gewährt und die Gefahr besteht, dass der Ar beitgeber durch die Verwendung dieser Kenntnisse erheblich geschädigt werden kann. Unter Kundenkreis ist der Kundenstamm, für welchen beim Verkauf des Geschäf tes Goodwill bezahlt würde, zu verstehen. Dabei ist nicht die Kundenliste Schutz objekt, und es ist unerheblich, ob die Kundenadressen vom Arbeitnehmer auch auf andere Weise, z.B. über ein Branchenverzeichnis, hätten gesammelt werden können: Wer die Abnehmer nur dem Namen nach kennt, kann in aller Regel wenig Schaden anrichten. Von Einblick in den Kundenkreis kann daher nur bei persönlichem Kontakt gesprochen werden, der es erlaubt hat, die Eigenschaften und Bedürfnisse der Kunden kennen zu lernen. Nicht die Namen der Kunden, sondern die Bezie hungen zu ihnen sind geschützt (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 9 zu Art. 340 OR). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer Position als Filialleiterin Zugriff auf alle Kunden- und Kandidatendaten der Filiale hatte. Als Personalberaterin hatte sie überdies nicht nur die Möglichkeit, von diesen Daten Kenntnis zu neh men, vielmehr hatte sie die mit diesem Beruf verknüpfte Aufgabe, mittels persönli chem, direktem Kontakt Beziehungen zu diesen Kunden aufzubauen, um deren spezifischen Bedürfnisse kennen zu lernen. Gerade diese persönliche Kontaktnah-

me sowie die ständige Pflege dieser Beziehungen ist Voraussetzung für eine erfolg reiche und wiederholte Vermittlung von arbeitssuchenden Interessenten an diese Kunden. Die Voraussetzung des Einblicks in den Kundenkreis in der Person der Beklagten ist vorliegend somit gegeben. Einblick in Geschäftsgeheimnisse Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse sind technische, organisatorische oder finanzielle Spezialkenntnisse, die der Arbeitgeber geheim halten will. Bei den Fabri kationsgeheimnissen steht das Know-how im Vordergrund, bei den Geschäftsge heimnissen das Organisatorische und Kalkulatorische (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 12 zu Art. 340 OR). Bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Personalberatung und -vermittlung sind als Kundenkreis diejenigen Geschäftspartner zu bezeichnen, welche in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber unter den in der Bewerberbank gespei cherten Arbeitswilligen Arbeitnehmer suchen und sich vermitteln lassen. Dagegen sind die zu vermittelnden Arbeitnehmer, welche in der Bewerberbank gespeichert werden, als Geschäftsgeheimnis zu betrachten OAR 1990, S. 236 mit Hinweisen). In casu ist daher auch ein Einblick der Beklagten in Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gegeben. Schädigungsmöglichkeit Weitere Voraussetzung für die Verbindlichkeit des Konkurrenzverbotes ist die Möglichkeit der erheblichen Schädigung des früheren Arbeitgebers bei Verwen dung dieser Kenntnisse durch den Arbeitnehmer. Davon ist grundsätzlich zu spre chen, wenn der Arbeitnehmer dank seinem Spezialwissen den Arbeitgeber in des sen wirtschaftlicher Stellung massgebend beeinträchtigen könnte. Nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer dank der erworbenen Kenntnisse seinem früheren Arbeitgeber Kunden abspenstig machen könnte oder ihm durch Ausnützung geschäftlicher oder technischer Besonderhei ten, die dieser nicht preisgeben möchte, ernsthafte Schwierigkeiten bereiten könnte (BGE 103 II 126 f.). Die erhebliche Schädigungsmöglichkeit wird durch die Ge richte relativ grosszügig bejaht, da sie aus der verlangten bloss abstrakten Schädi gungsmöglichkeit schliessen, dass die Anforderungen daran nicht allzu hoch anzu setzen seien (OGer ZH,JAR 1984, S. 202; OGer BE,JAR 1983, S. 202). Ob die Beklagte bereits Kunden der Klägerin abgeworben oder zur X. AG mitge nommen hat, ist nicht von Bedeutung. Angesichts der Tatsache, dass beide Firmen

auf dem Platz Zürich operieren und jedenfalls teilweise dieselben Kunden anspre chen, ist die Schädigungsmöglichkeit gegeben." Das Gericht schützte die Forderung der Klägerin im Grundsatz, reduzierte die Konventionalstrafe aber von Fr. 45'000.--auf Fr. 30'000.--. (AGer. AG020023 vom 7.10.2003; auf eine Berufung trat das Obergericht mangels Begründung mit Beschluss vom 7.1.2004 nicht ein; LA030055)